Schützengesellschaft Wildschütz Leonhardspfunzen e.V.1909

Satzung

§ 1Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Wildschütz Leonhardspfunzen.Er soll in das Vereinsregiester eingetragen werden unter der Bezeichnung Schützengesellschaft Wildschütz e.V.Leonhardspfunzen.Der Verein hat seinen Sitz in Leonhardspfunzen.

§ 2 Zweck des Vereins

Die Schützengesellschaft Wildschütz Leonhardspfunzen hat das Ziel , sich im eigenen Vereine sowie mit anderen Gesellschaften und Vereinen im schießsportlichen Wettkampfe zu messen.Er dient ferner der Förderung des Jungschützenwesens und damit der Heranbindung des Schützennachwuchses.

§ 3 Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein mündlicher Antrag , der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen , insbesondere Minderjährige , ist der Antrag auch von den gesesätzlichen Vertretern zu bestätigen.Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern wird geboten: vor allem an den schießsportlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.Jedes Mitglied ist verpflichtet , den Verein nach besten Kräften zu fördern , die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anvorderungen zu respektieren.Mitglieder , welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen , können aus dem Verein ausgeschlossen werden.Das gleiche gilt , wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht bezahlt werden.Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordenlichen Mitglieder.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet : durch Tod , durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß.

Der Austritt erfolgt durch mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand . Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu bestätigen.Der Ausschluß erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesonderen bei groben Verstößen gegen die sportlichen Regeln.

§ 6 Organe des Vereins

Der Vorstand

Die Vorstandschaft

Die Mitgliederversammlung

§7  Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden der Vorstandschaft.Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

§ 8 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Sportleiter sowie bis zu drei Ausschussmitgliedern.Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.Sie fasst Ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden mündlich unter der Angabe der Tagesordnung berufen werden müssen.Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden verlangt. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, die Festsetzung der Vereinsbeiträge der Mitglieder und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der 4-jährigen Amtszeit aus, so bestimmt die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter.

Die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder.

Die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen gefordert wird.

Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 25 Mitglieder anwesend sind bei einer Mitgliederzahl über 100. Ist die Mitgliederzahl unter 100, so ist die Beschlussfähigkeit bei der Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder gegeben. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der Erschienenen erforderlich.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandschaftssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Haftpflichtversicherung

Die Vorstandschaft ist verpflichtet, zur Deckung von Schäden eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Die vom BSSB (Bayerischen Sportschützenbund) mit Lösung der Mitgliedskarte verbundene Versicherung ist als ausreichend zu betrachten.

§ 12 Schießbetrieb

Der Schießbetrieb wird von der Vorstandschaft bestimmt.

§ 13 Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, welche in einer Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten erfolgen kann oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes und nach Erfüllung der Verpflichtungen  fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Stephanskirchen mit der Auflage, es unbegrenzt zu verwalten.

Sollten sich im Laufe der Jahre wieder mehr als 7 Mitglieder zusammengefunden haben mit dem Vorsatz, die Schützengesellschaft unter dem Namen Wildschütz Leonhardspfunzen wieder weiter zu führen, ist das aktive Vereinsvermögen wieder auszuhändigen.

§ 15

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich vorgenannten Satzungen zu unterwerfen. Sämtliche Organe der Gesellschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 16

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Vorstandschaft.